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ALLGEMEINE VERKAUFS – UND LIEFERBEDINGUNGEN

Hinterland International AG, Bruggmatte 11, CH-6262 Langnau b. Reiden, nachfolgend Verkäuferin genannt.

1. Angebot

Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. Bei allen Angeboten ist jedoch Zwischenverkauf vorbehalten.

2. Vertragsabschluss

Der Liefervertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Verkäuferin nach Eingang einer Bestellung ihre Annahme schriftlich bestätigt, beziehungsweise die Bestellungsannahme innerhalb von 10 Tagen nicht ausdrücklich ablehnt. Das unterzeichnete Angebot oder die schriftliche Bestellung per Fax, Mail oder Post. Genügt als verbindliche, nicht wiederrufbare Bestellung. Um den Auftrag abzuschliessen und zu bestätigen kann die Verkäuferin eine schriftliche Auftragsbestätigung vom Käufer einfordern, diese ist sofort nach Erhalt vom Käufer zu prüfen und zu unterzeichnen und an die Verkäuferin zurückzusenden (Mail/Fax/Post). Der Liefertermin wird erst ab dem Zeitpunkt gerechnet, ab dem genannte Auftragsbestätigung vom Käufer zurückerhalten wurde und der Käufer dort allenfalls geleistete Zahlungen im vollen Umfang bei der Verkäuferin eingegangen sind. Durch nicht Unterzeichnen oder Ablehnen der Auftragsbestätigung kann die Bestellung nicht wiederrufen werden, sofern die Auftragsbestätigung dem Angebot entspricht. Die Verkäuferin behält sich vor, bei schriftlichen Bestellungen ohne vorherige Auftragsbestätigung zu liefern. Bei Anzahlungsgeschäften kann die Verkäuferin, sofern die Anzahlung ausbleibt, pro Monat min. 1% vom Verkaufspreis als Entschädigung sowie zusätzlich alle anfallende Aufwände in Rechnung zu stellen. Eine ausbleibende Anzahlung gilt nicht als Widerruf des Auftrages.

3. Preise

Die Preise der Verkäuferin verstehen sich für Lieferungen ab Werk und gelten in der Schweiz und im Ausland als Verkaufspreise. Lieferungen unter CHF. 100.- werden netto verrechnet. Die Verkäuferin behält sich Preisanpassungen während dem Jahr ausdrücklich vor. Preise, die auf Internetplattformen sowie auf der Homepage der Verkäuferin und bei Drittanbietern publiziert werden gelten als unverbindliches Angebot und verfügen über keine Rechtsgültigkeit, solange nicht ein direkt an den Käufer gerichtetes, schriftliches Angebot vorliegt.

4. Zahlungen

Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche Zahlungen direkt an die Verkäuferin mit Sitz in Reiden oder an die aufgeführte Adresse in der Auftragsbestätigung zu leisten. Sofern keine andere Abmachung getroffen wurde, gilt im Export Vorauszahlung. Eine ausstehende Zahlung (auch bei Leistung von Teilzahlungen, sofern solche nicht ausdrücklich vereinbart sind) berechtigt die Verkäuferin zur Aussetzung der Lieferung und berechtigen die Verkäuferin weiter und „ipso jure“ zur Verrechnung von Verzugszinsen. Ebenfalls berechtigt ein Zahlungsverzug seitens des Käufers die Verrechnung „ipso jure“ über einen Factoring Partner abzuwickeln, was einen Zuschlag von aktuell 4% auf den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis bedeutet. Die Verkäuferin behält sich vor, diesen Zuschlag in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) jederzeit und ohne vorherige Mitteilung zu ändern.

5. Verzug des Käufers

Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand in Anwendung von Art.214 Abs. 3 OR zurückzufordern. Kommt der Käufer mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Verzug und tritt die Verkäuferin in der Folge vom Vertrag zurück, ist eine Konventionalstrafe von 25% pro Einsatzjahr des Kaufpreises geschuldet. Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann die Verkäuferin jegliche Garantieverpflichtungen ablehnen.

6. Versand/Verpackung

Die Kosten des Versands, soweit nicht ausdrücklich Franko Lieferung vereinbart ist, gehen zu Lasten des Käufers. Eine allfällige Verpackung berechnet die Verkäuferin zum Selbstkostenpreis. Die Verkäuferin liefert ausschliesslich nach den Incoterms 2010®. Wenn nicht anders vereinbart, gelten Liefer- und Abholtermine immer FCA (Free Carrier) ExWerk Hüswil, Incoterms 2010®. Bedeutung FCA (Free Carrier): Käufer kann die Ware selbst oder durch seinen Frachtführer am vereinbarten Termin im Werk Hüswil (wenn nicht anderer Ort vereinbart) abholen lassen. Die notwendigen Zollpapiere werden durch die Verkäuferin erstellt. Die Verzollung hat durch den Käufer oder seinen Frachtführer stattzufinden. Die Ware reist auf jeden Fall auf Gefahr des Bestellers, auch wenn Franko Lieferung (Frei Haus) und / oder DAP nach Incoterms 2010® vereinbart wird.

7. Lieferzeiten

Die bestätigten Lieferzeiten werden von der Verkäuferin nach Möglichkeit eingehalten, die Verkäuferin muss jedoch bei Überschreitung der Liefertermine jeden Schadenersatz ablehnen. Ausgeschlossen sind auch Schäden aus Ernteausfall, Kosten die aus der Anmietung von Ersatzmaschinen oder durch Lohnunternehmer ausgeführte Arbeiten, die durch einen möglichen Lieferverzug notwendig werden könnten, sowie allfällige Forderungen von Transportunternehmen. Die Verkäuferin lehnt hiermit jegliche Form von Haftung bei Lieferverzug ab.

8. Warenübernahme / Reklamationen

Erhebt der Besteller nach Erhalt der Ware bei der Verkäuferin nicht innert 10 Tagen (nach Erhalt) schriftlich Anzeige, so gilt die gelieferte Ware als angenommen und genehmigt. Als genehmigt gilt die Ware oder das Werk auch, wenn der Käufer diese nach einer Werksabnahme oder Besichtigung mitnimmt. Allfällige Reklamationen seitens des Käufers berechtigen unter keinen Umständen zur Zurückhaltung der Zahlung, eine solche Zurückhaltung würde als Zahlungsverzug gewertet.

9. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin Bei Zahlungsunfähigkeit des Käufers ist die Verkäuferin zur Rücknahme der Ware ermächtigt und kann den üblichen Mietpreis sowie Entschädigung infolge Abnützung und Minderwert sowie Transportkosten in Rechnung stellen.

10. Garantie Für Produkte der Verkäuferin gelten folgende

Garantiebestimmungen:

Die Garantiefrist beträgt 2 Jahr ab Lieferdatum. Während dieser Frist übernimmt die Verkäuferin den kostenlosen Ersatz von fehlerhaften Produktteilen. Die beanstandeten Mängel müssen vom Käufer begründet und von der Verkäuferin anerkannt sein. Aufwendungen für Demontage und Montage sowie Transportkosten von Maschinenteilen gehen zu Lasten des Käufers. Verschleissteile und normale Abnutzung sind von dieser Garantiebestimmung ausgenommen. Garantie für Zwischenverkäufer (von der Verkäuferin anerkannte Händler, keine Privatpersonen) gilt zusätzlich folgende Regelung: Die ab Lieferdatum geltende Garantiefrist von 2 Jahren kann auf Antrag des Käufers verlängert werden, gültig 2 Jahr nach Auslieferung an seinen Kunden, wenn er im Antrag an die Verkäuferin den Endkunden nennt und entsprechenden Lieferpapiere mit Lieferdatum und Unterschrift des Endkunden vorlegen kann.

a) der Käufer hat den bestimmten Mangel sofort nach Feststellung bei der Verkäuferin zu rügen. Die Verkäuferin übernimmt keinen Schaden, der durch Nichtanzeigen des allenfalls vorhandenen Mangels entsteht. Die Verkäuferin übernimmt keine Haftung, für Ausfälle der gelieferten Ware, es gelten hier die Bestimmungen wie bei Punkt 7. Lieferzeiten/Lieferverzug.

b) der Käufer ist verpflichtet, die gekauften Produkte nach den Betriebsvorschriften der Herstellerfirma und allgemeinen Berufsausbildungen zu bedienen und zu unterhalten. Für Schäden, die wegen unsachgemässer Behandlung der Maschinen, wegen der Vornahme von Änderungen oder der Nichtverwendung von Originalersatzteilen und vorgeschriebenen Öle entstehen, übernimmt die Verkäuferin keine Haftung. Die Verkäuferin behält sich bei Garantieanträgen Öl Proben vor. Die Verkäuferin hat das Recht, die defekten Maschinenteile vom Käufer einzufordern. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass ein allfälliger Garantieanspruch des Käufers diesen nicht berechtigt, fällige Zahlungen zurückzubehalten oder den Anspruch mit dem Kaufpreis zu verrechnen.

11. Besondere Regelung

Besondere Vereinbarungen in schriftlicher Form zwischen Verkäuferin und Käufer bleiben vorbehalten. Die vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen werden keinesfalls durch gegenteilige Einkaufsbedingungen des Käufers aufgehoben, sofern Abweichungen nicht vorher schriftlich vereinbart worden sind.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für beide Parteien gilt der Erfüllungsort und Gerichtsstand der Verkäuferin. Für beide Parteien gilt der Erfüllungsort und Gerichtsstand der Verkäuferin resp. des Herstellerwerkes gemäss Auftragsbestätigung.

13. Salvatorische Klausel:

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.